Das beschwerdeführende Unternehmen, welches seit 2000 eine Internetplattform betreibt, über die man Wetten bei Lotteriegesellschaften platzieren konnte, stellte nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (Beschwerde-Nr. 21252/09. Insbesondere werde, so der EGMR, nicht das Recht des Unternehmens auf Achtung seines Eigentums verletzt. „Im Hinblick auf die Umstände der Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden Vorschriften des Staatsvertrags den in § 1 GlüStV aufgeführten Zielen – der Verhinderung von Glücksspielsucht und dem Schutz Minderjähriger – dienen, die beide zweifellos sehr wichtige Gemeinwohlbelange sind. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die Regelungen insgesamt, insbesondere in Verbindung mit dem öffentlichen Monopol, möglicherweise auch den Nebeneffekt hatten, durch das Veranstalten von Glücksspielen Einkommen für die Landeskassen zu generieren. Ferner erkennt der Gerichtshof an, dass online verfügbare Glücksspiele möglicherweise anders geartete und schwerwiegendere Risiken bergen als herkömmliche Formen der Teilnahme an solchen Spielen. Dies wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass das von der Beschwerdeführerin vermittelte Lottospiel für sich genommen möglicherweise mit geringerer Wahrscheinlichkeit zu Sucht führt als andere Glücksspiele.“ Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof auch keine hinreichenden Gründe für die von der Beschwerdeführerin geäußerte Erwartung, sie könne ihrem Geschäft, der Online-Vermittlung von Lotteriespielen, auf Dauer nachgehen.