Das OLG Celle (Az.: 17 UF 17/13) urteilte zugunsten des Landes N., das einen nach §§ 37a BAföG, 1601 ff., 1610 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, übergegangenen Anspruch auf Volljährigenunterhalt gegen dessen Vater geltend machte.
Der Fall:
Im Kern des Streites der Beteiligten steht die Frage, ob der Vater seinem Sohn nach Abschluss einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Handelsassistenten (Möbeleinzelhandel) noch ein Studium mit der Fachrichtung Wirtschaftsingenieur/Elektrotechnik schuldete.
Das Urteil:
Grundsätzlich umfasst der Unterhaltsanspruch des Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne dass sämtliche, möglicherweise nur vorübergehende Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall sei nach Ansicht der Richter noch keine angemessene Ausbildung in diesem Sinne gewährt worden. Der Sohn seines Vaters sei erkennbar für eine Berufsausübung als Kaufmann im Möbeleinzelhandel überqualifiziert. Auch die vorgelegten Abschlusszeugnisse sprechen insoweit eine deutliche Sprache: Er habe nicht nur die Lehre zum Einzelhandelskaufmann und zum Handelsassistenten mit guten Noten abgeschlossen, sondern seine erfreulichen Leistungen auch im Studium fortsetzen können. Nicht zuletzt entspricht der zuletzt eingeschlagene Werdegang des Sohns auch den in seiner Familie angelegten Perspektiven. Beide Eltern üben Berufe mit geistigen Tätigkeiten aus, ein Elternteil hat ein Hochschulstudium absolviert und erfolgreich abgeschlossen, so das Gericht weiter. Da damit eine angemessene Ausbildung bisher noch nicht gewährt worden ist, hat der Vater seinem Sohn eine „echte“ Zweitausbildung zu finanzieren.