Die Kläger sind Inhaber verschiedener Geschäftsbezeichnungen (i.S.d. Az.: I ZR 85/11) Erfolg, hinsichtlich der Widerklage nicht:
Der BGH verwies die Sache zurück an das OLG (BGH), in „AMARULA/ Marulablu“ wurde eine Verwechslungsgefahr nur wegen der Identität des beschreibenden Begriffs „Marula“ abgelehnt (BGH).
Das BPatG lehnte in „Casino Royale“ eine Verwechslungsgefahr bei an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichnungsschwäche ab.
Mit anderen Worten: Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke spielt für die deutschen Gerichte eine erhebliche Rolle.
Im Gegensatz dazu steht die Entscheidungspraxis des EuGH. In „F1 / F1 Live“ war eine Verwechslungsgefahr festgestellt worden, obwohl F1 kennzeichnungsschwach ist - die Kennzeichnungskraft einer Marke dürfe nicht per se verneint werden (EuGH).
In „ALPINE PRO / alpine“ äußerte der EuGH, dass die Verwechslungsgefahr im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei und die Kennzeichnungsschwäche keine Bedeutung „über Gebühr“ erhalten dürfe. Daher geht der EuGH derzeit davon aus, dass auch Übereinstimmungen in kennzeichnungsschwachen Bestandteilen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr hinreichend ist.
Diesen Widerspruch wird letztlich nur der EuGH klären können.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen