Dem OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 59/12) stellte sich die Frage, ob ein Teehersteller einen „Himbeer-Vanille-Tee mit natürlichen Aromen“ den Verbraucher in die Irre führt (§ 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, § 3, § 4 Nr. 11), wenn keine natürlichen, sondern nur künstliche Himbeer- bzw. Vanille-Aromen im Tee enthalten sind. Erstinstanzlich war der Hersteller verurteilt worden, das OLG verneinte hingegen den Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG).
Die gerichtliche Begründung:

  • Ausgangspunkt ist der an die „Verkehrserwartung anzulegende Maßstab […] des Durchschnittsverbrauchers, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist
  • „Der auf Front und Oberseite enthaltene Zusatz "Früchtetee mit natürlichen Aromen" besagt, dass Aromen zugesetzt wurden, die natürlichen Ursprungs sind. … In der Zutatenliste heißt es sodann, dass die natürlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack haben, was zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, dass sie nur über den entsprechenden Geschmack verfügen, hieraus aber nicht gewonnen wurden. Dies genügt.“
  • Die „richtige und vollständige Information durch die Zutatenliste genügt“ dem Verbraucher, so jedenfalls die Rechtsprechung des EuGH, um eine Irreführung auszuschließen.
  • Mit anderen Worten: Der an der konkreten Zusammensetzung des Tees interessierte Durchschnittsverbraucher, der sich anhand der Zutatenliste informieren kann und dies auch tun wird, kann bei zutreffenden Angaben in der Zutatenliste in der Regel nicht irregeführt werden, wenn zuvor mehrdeutige anderslautende werbliche Anpreisungen erfolgten.
  • Derjenige, der sich nicht interessiert, kann auch nicht in die Irre geleitet werden.

Anmerkung:
Also ein Urteil durch und durch zugunsten der Lebensmittelindustrie. Ob der EuGH (und ihm folgend das OLG Düsseldorf) tatsächlich „den“ Durchschnittsverbraucher abbilden, erscheint als fraglich. Für andere Branchen ist das Urteil deshalb von Interesse, weil klargestellt wird, dass selbst (kleine) korrigierende Hinweise auf Verpackungsrückseiten etc. ein - anscheinend - probates Mittel gegen den Vorwurf der Irreführung darstellen können und dass klargestellt wurde, dass der Verbraucher, der sich nicht interessiert, nicht in die Irre geleitet werden kann.