Dem OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 59/12) stellte sich die Frage, ob ein Teehersteller einen „Himbeer-Vanille-Tee mit natürlichen Aromen“ den Verbraucher in die Irre führt (§ 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, § 3, § 4 Nr. 11), wenn keine natürlichen, sondern nur künstliche Himbeer- bzw. Vanille-Aromen im Tee enthalten sind. Erstinstanzlich war der Hersteller verurteilt worden, das OLG verneinte hingegen den Anspruch auf Unterlassung (§ 8 UWG).
Die gerichtliche Begründung:
Anmerkung:
Also ein Urteil durch und durch zugunsten der Lebensmittelindustrie. Ob der EuGH (und ihm folgend das OLG Düsseldorf) tatsächlich „den“ Durchschnittsverbraucher abbilden, erscheint als fraglich. Für andere Branchen ist das Urteil deshalb von Interesse, weil klargestellt wird, dass selbst (kleine) korrigierende Hinweise auf Verpackungsrückseiten etc. ein - anscheinend - probates Mittel gegen den Vorwurf der Irreführung darstellen können und dass klargestellt wurde, dass der Verbraucher, der sich nicht interessiert, nicht in die Irre geleitet werden kann.
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