Das Landgericht Hamburg hat in einem uns nun zugestellten Urteil (330 O 599/12) typische Fehler bei der Vollmachtsrüge aufgezeigt.

§ 174 bestimmt: „Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat.”

Ein Verlag hatte einen Beratervertrag wenige Tage vor Ablauf der dafür vertraglich vorgesehenen Frist gekündigt. Da die zur Kündigung berechtigte Mitarbeiterin des Verlages urlaubsabwesend war, unterzeichnete deren Vertreterin die Kündigung ("i.V."). Der Vertragspartner wartete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und wies die Kündigung anschließend gegenüber der Vertreterin mit der Begründung zurück, die Kündigung habe wirksam nur durch die Vertretene ausgesprochen werden können. Die Formulierung der „Vollmachtsrüge“ lautete:

„Allerdings hat unser Anwalt, der ab einem gewissen Umsatz noch einmal drüber schaut, heute angemerkt, dass die Kündigung, ebenso wie der Vertrag, von einer zeichnungs-berechtigten Person unterschrieben werden muss. Dies ist anscheinend nicht der Fall. Insofern bitte ich um Verständnis dafür, dass ich die Kündigung nicht anerkenne."

Nachdem der Verlag seinen Standpunkt beibehielt, reichte der Gekündigte Klage auf Feststellung ein, dass das Vertragsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Ohne Erfolg. Das Landgericht wies die Klage ab und pflichtete dem beklagten Verlag darin bei,

  • dass die Zurückweisung der Vollmacht angesichts des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Kündigungsfrist und frühzeitiger Erreichbarkeit aller notwendigen Informationen nicht mehr „unverzüglich“ i.S.d. § 174 BGB war und


  • die Zurückweisung schon deshalb unwirksam war, weil mit der Rüge lediglich eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht wurde, die Zurückweisung der Kündigung also nicht wegen Nichtvorlage der Vollmacht erfolgte.