Der Fall
Die Klägerin, als Bürokauffrau für mehrere Niederlassungen im Betrieb der Beklagten angestellt, war von März bis Mai arbeitsunfähig erkrankt. Zusätzlich zu dem ihr gezahlten Arbeitsentgelt war ihr ein Dienst-Fahrzeug, auch zur privaten Nutzung, überlassen worden. Kurz nachdem die Klägerin krank geworden war, verlangte die Beklagte die Herausgabe des Dienst-Fahrzeugs. Die Klägerin schickte daraufhin einen Boten in die Niederlassung der Beklagten, der das Dienst-Fahrzeug samt Zubehör an eine Mitarbeiterin der Beklagten übergeben wollte. Diese verweigerte die Annahme.
Die Entscheidung
Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz wegen Nicht-Herausgabe der Schlüssel des Dienst-Fahrzeugs wurde vom LArbG Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 1809/12) abgelehnt. Zwar stand der Beklagten grundsätzlich ein Herausgabeanspruch, resultierend aus ihrer Eigentümerstellung gegen die Klägerin zu, hierzu führten die Richter aus: „Da es sich bei der Privatnutzung um einen geldwerten Vergütungsanspruch handelt, setzt auch der Besitzanspruch einen Vergütungsanspruch voraus. Dieser endet nach Ablauf der Entgeltfortzahlungspflicht, so dass dann auch der Besitzanspruch – zumindest vorübergehend – ruht und die Klägerin deshalb das Fahrzeug und die Schlüssel herauszugeben hat.“
Allerdings habe die Mitarbeiterin die Sache dort herauszugeben, wo sich die Sache befindet. Vorliegend hätte die Beklagte das Dienst-Fahrzeug demnach bei der Klägerin abholen müssen, nachdem ihre Mitarbeiterin die Annahme verweigerte. Schadensersatz könne die Beklagte insofern nicht verlangen.