Der Fall:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks, das an einen Spielplatz grenzt. Sie wendet sich gegen die Benutzung einer 30 m langen Seilbahn. Kinder, die die Seilbahn benutzen, rutschen auf einem Tellersitz von einem Ende zum anderen, wobei der Seilbahnbahnwagen an den Enden des Seils gegen eine Feder schlägt. Die Klägerin fühlt sich von den Summgeräuschen der Laufkatze sowie den Knallgeräuschen an der Anschlagstelle erheblich beeinträchtigt.
Das Urteil:
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az.: 8 A 10301/12.OVG) hat die Unterlassungsklage unter Hinweis auf das erst kürzlich geänderte Bundesimmissionsschutzgesetz abgewiesen. Denn, so das Gericht: Die Nutzung der Seilbahn auf dem benachbarten Kinderspielplatz stellt für die Klägerin schon deshalb keine schädlichen Umwelteinwirkung dar, weil sie nach § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz, BImSchG, zur Duldung der hierdurch entstehenden Lärmbeeinträchtigung verpflichtet ist. Nach dieser Vorschrift sind nämlich Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Insbesondere dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
Bezeichnend für das gesamte Recht ist, dass das Gericht in den Urteilsgründen hervorhebt: Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Einen atypischen Sonderfall konnte das Gericht nicht erkennen.