Entschieden hat der Bundesgerichtshof Az: VI ZB 71/11 im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 233 Zivilprozessordnung, ZPO.
Eine Berufungsfrist war von einem Anwalt irrtümlich gestrichen worden, da eine ansonsten zuverlässige Mitarbeiterin einen Auftrag zur Berufungseinlegung am Telefon missverstanden und dem Anwalt übermittelt hatte, eine Berufung solle nicht eingelegt werden.
Der BGH stellte unmissverständlich klar, dass die relevante Frage zu wichtig sei, als dass der Anwalt entschuldigt sein könne:

„Die … Frage fällt … in den originären Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, der sich insoweit nur auf eine schriftliche oder ihm selbst erteilte mündliche Weisung der Mandantschaft verlassen und ihm vorgelegte, nicht von der Partei autorisierte Telefonvermerke nicht ungeprüft übernehmen darf.“

Anmerkung: Wir berichten an dieser Stelle immer wieder von Wiedereinsetzungs-und Kanzleiorganisationsthemen, siehe bitte die Suchfunktion links. So ergibt sich bereits eine doch engmaschige Grundlage. Der nun entschiedene Fall zeigt insbesondere, dass die Arbeits- und Kanzleiorganisation in wichtigen Fragen des Mandats nicht delegiert werden darf und Mängel zunächst zu Lasten des Mandanten, schlussendlich zu Lasten des Anwalts gehen. Anwälte, die in Probleme geraten, tun gut daran, sich auf möglichst günstige Fälle zu berufen.