Die Luftfahrtgesellschaften sind grundsätzlich zu einer Ausgleichszahlung nach der so genannten Az.: C-11/11) hat nun klargestellt, dass eine Flugverspätung auch ohne erheblich verspäteten Start am Abflugort ausgleichspflichtig ist und gab deshalb der Klägerin recht. Bucht der Fluggast einheitlich mehrere Anschlussflüge, kommt es nach der Ansicht des Gerichts nicht auf eine erhebliche Verspätung eines Zubringerfluges an, sondern nur auf die am Endziel.