Im Kaufrecht gilt grundsätzlich, dass bei auftretenden Mängeln der Verkäufer nachbessern darf. Ein sofortiger Anspruch auf ein mängelfreies Ersatzexemplar oder auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag besteht nicht.
Ein neuer Fall:
Der Käufer eines Wohnmobils, das kurz nach dem Kauf wegen dutzender kleiner Mängel mehrmals in die Werkstatt musste, berief sich darauf, dass eine weitere Nachbesserung nicht zumutbar sei und er deshalb sofort vom Kauf zurücktreten dürfe. Es handele sich hier, so der Käufer, um ein so genanntes „Montagsauto“ bei dem auch zukünftig immer wieder viele neue Mängel auftreten würden.
Das sahen die unteren Instanzen und auch der BGH (VIII ZR 140/12) anders. Bei den Mängeln habe es sich hauptsächlich um kleine Bagatellen gehandelt, urteilten die Gerichte. Eine weitere Nachbesserung sei deshalb zumutbar. Auch hatte der Kläger dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Der BGH stellt außerdem klar, dass die Frage, wann bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein "Montagsauto" vorliegt, bei dem die Nacherfüllung nicht zumutbar ist, der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt.