Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 5 U 166/11(rechtskräftig)

Zum Hintergrund:
Geklagt hatte eine Agentur, welche einer gemeinnützigen Organisation die Idee und nachfolgend das grafische Exposé einer Spendenkampgane unterbreitet hatte. Auf der von der Agentur geschaffenen Grafik waren im Wege einer Collage das Schwarzweiß-Foto eine Menschenmenge mit einer auf das Foto aufgesetzten Abbildung einer roten Notbremse mit Schattenwurf verknüpft. Die Beklagte entschied sich im Ergebnis jedoch gegen eine Beauftragung der Agentur, verwendete für das Plakat seiner Spendenkampagne eine ähnliche Collage einer farbig abgebildeten Menschenmenge mit der Ablichtung eines Jungen im Vordergrund sowie einem mit Schattierung aufgesetzten, roten Feuermelder. Die Agentur sah in der Übernahme ihrer Werbeidee und -konzeption eine Verletzung ihrer Urheberrechte.

Die Entscheidung:
Das Hanseatische OLG Hamburg verneint – wie die Vorinstanz - Ansprüche der Agentur nach §§ Az. 5 U 166/11). Zum einen weist das Gericht darauf hin, dass für die Begründung urheberrechtlichen Schutzes die Form der Gestaltung maßgeblich sei und nicht die bloße Idee. „Sicherlich ist unbestreitbar, dass in dem Bild des Beklagten, der Verletzungsform, sich die Idee und das Thema des älteren Werks wiederfindet. Da die Idee und das Thema eines Werkes aber urheberrechtlich nicht geschützt sind, kann auf diesen Umstand eine Rechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG nicht gestützt werden.“ Die Umsetzung der aus Sicht des Gerichts überzeugenden Idee sieht das Gericht aber vorliegend als naheliegend an. Zum anderen läge nach Auffassung des Gerichts, Urheberrechtsschutz unterstellt, eine freie Bearbeitung nach § 24 Abs.1 UrhG vor.