Das OLG Köln (Az: 6 W 17/13) befasst sich mit dem Verkehrsverständnis des angesprochenen Verkehrs zur Beschreibung einer Flussreise (mit An-und Abreise zum Übernachtungsort, Einschiffung nachmittags am Anreisetag, Ausschiffung am Morgen des Abreisetags) als „7-Tage-Reise“.
Hiergegen wandte sich die Wettbewerbszentrale, da sie meinte, es läge eine Irreführung i.S.d. §§ 3, 5, 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, vor.
Das OLG Köln verneinte dies, da

„der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei dem Angebot einer siebentägigen Reise nicht erwartet, dass diese tatsächlich sieben Tage (entsprechend 7 x 24 Stunden) dauert.“

Zur Begründung führte der Senat an, dass es bei Reisen üblich sei, dass sowohl der Anreise- als auch der Abreisetag als Reisetage mitgezählt werden, anders als etwa bei Busreisen, so dass von einer siebentägigen (Fluss-)Reise bereits dann gesprochen werden könne, wenn diese sechs Übernachtungen umfasse.
Anmerkung
Aufgrund welcher Überlegungen das Gericht zu diesen Erkenntnissen gelangt, ist nicht ersichtlich. Zur Problematik der Verkehrsauffassung siehe bitte Suchfunktion; „Verkehrsauffassung”.