Fotos von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf der Homepage des Arbeitgebers veröffentlicht werden. Diese Ansicht vertritt das Arbeitsgericht Frankfurt/M in seinem Urteil 7 Ca 1649/12.
Das Urteil enthält viele interessante Details; so etwa:
1. Aus einer Einwilligung in eine Aufnahme, lässt sich nicht auf eine Einwilligung in eine Veröffentlichung schließen.
2. Ein Arbeitgeber darf sich nicht auf die Rechtsunwirksamkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.

3. Ein Arbeitsvertrag kann die allgemeinen Grundsätze modifizieren.
4. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte kann es ausreichen, wenn das Gesicht und der Name unkenntlich gemacht werden.
Geklagt hatte die Mitarbeiterin einer Bank, die - nach ihrem Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen - verlangte, zwei Gruppenfotos zu löschen, auf denen sie mit abgebildet war, und die ohne ihre Zustimmung in einem Jahresbericht in Papierform und auf der Homepage ihres ehemaligen Arbeitgebers mit Vor- und Zuname veröffentlicht worden waren.