Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.


Abgeordnete Erika Steinbach (CDU): „Wer schützt eigentlich unsere Verfassung vor den Bundesverfassungsrichtern?”

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) dagegen: „Die Zeiten der massiven Schelte von Verfassungsrichtern sind vorbei. Sie sind exzellente Hüter der Verfassung.”

Quelle: FOCUS in der Ausgabe von Morgen

„Seinem Vater vertraut der Adoptivsohn wie keinem anderen. Er ist sein Lehrmeister... Geburtstagskind Philipp Rösler umarmt den deutschen 'Papa', der ihn aus einem Heim in Vietnam holte.”
Quelle: Bildunterschriften in dem übermorgen, Montag, erscheinenden FOCUS-Bericht 10/2013 über die Feier zum 40. Geburtstag Röslers .
Anmerkung:
Der mit anwesende Helmut Markwort berichtet in seinem Tagebuch über diese Feier:
„Fast das komplette Bundeskabinett ist zur Feier erschienen ... Die Ansprache der 'Chefin', wie der Vizekanzler sie nennt, ist herzlich, gescheit und garniert mit Pointen, die sie professionell platziert. Der offizielle Höhepunkt des Abends. Die Gäste erleben aber noch einen zweiten Höhepunkt. Nach seiner sehr persönlichen Dankesrede eilt Philipp Rösler in den Saal und umarmt wie in einer Tanzbewegung minutenlang einen älteren Herrn. Es ist sein 'Papa', ein pensionierter Pilot und Oberstleutnant, der Philipp, weil die Frau wegging, alleine aufgezogen und in Deutschland integriert hat. Viele Gäste haben Tränen in den Augen.”

Entschieden hat der Bundesgerichtshof Az.: I ZR 86/10:
Für eine mögliche Kennzeichenverletzung haftet neben der Bekl. zu 1) auch der Bekl. zu 2) als deren Geschäftsführer, wenn er Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen hatte und sie nicht verhindert hat (m.w.N.). ... Auch wenn der Bekl. zu 2) als Geschäftsführer die Firmierung nicht selbst ändern kann, trifft ihn – unterstellt es liegt eine Kennzeichenverletzung vor – die Pflicht, die rechtsverletzende Benutzung der beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen. Soweit dies erforderlich ist, hat er auf eine Änderung der Firmierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 GmbHG).

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-6831/2011) entschied in einem markenrechtlichen Streit über die Eintragungsfähigkeit der Marken WILSON:

„Bei Wikipedia handelt es sich um eine freie und damit qualitativ nicht kontrollierte Enzyklopädie weshalb sie in der Regel als nur beschränkt beweiskräftig betrachtet wird (…m.w.N.). Wikipedia-Inhalte können darum in der Tat keinen Beweis erbringen, stellen jedoch Indizien dar und erscheinen als ein zulässiges Hilfsmittel, das im Vergleich zu den gedruckten Lexika vollständiger, aktueller und leichter durchsuchbar ist.“

Anmerkung: In Deutschland sind die Gerichte dagegen bislang großzügiger, wie bspw. unsere Beiträge in den "Neuesten Meldungen“ vom 9. Februar 2007 und vom 4. April 2012 zeigen.

Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-4762/2011) entschied in einem markenrechtlichen Streit über die Eintragungsfähigkeit der Marken MYPHOTOBOOK für Buchbinderarbeiten. Es wies die Marke aufgrund des direkt beschreibenden Sinngehalts als Gemeingut als nicht eintragungsfähig zurück. Unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das Gericht - genauso für das deutsche Recht anwendbar - auf den Sinngehalt des Markentextes ab:

„Die hinterlegte Wortkombination setzt sich aus den Begriffen „my“, „photo“ und „book“ zusammen, welche allesamt zum englischen Grundwortschatz gehören. Während das Possessivpronomen „my“ auf Deutsch mit „mein“ übersetzt wird, kommen den Begriffen „photo“ und „book“ die Bedeutung „Foto“ und „Buch“ zu. Damit wird das Zeichen auf Deutsch wortwörtlich mit „meinfotobuch“, d.h. „mein Fotobuch“, übersetzt.“

Sodann verneinte das Gericht Besonderheiten in der Schreibweise und Abweichungen der grammatikalischen Regeln, die eine Eintragungsfähigkeit ermöglichen könnten.

„… die fehlende lexikografische Nachweisbarkeit wie auch ein geringfügiger Verstoss gegen die Regeln der Wortbildung ändern … nichts am direkt verständlichen Sinngehalt des Zeichens, solange sich dem Abnehmer aus einer Verbindung von mehreren Wörtern ein bekannter Sinngehalt erschliesst.“

Das Gericht schloss:

„…, dass sich der Sinngehalt des Zeichens „MYPHOTOBOOK“ in der direkten Beschreibung eines möglichen Endproduktes und damit einer möglichen Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistung, nämlich Buchbinderarbeiten bezüglich einem auf mich als Abnehmer zugeschnittenen Fotobuches, erschöpft. Mangels eines individualisierenden Elementes können die Abnehmer im Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die Marke ist daher dem Gemeingut zuzurechnen und vom Markenschutz auszuschliessen.“

Bei der Gerichtsverhandlung gegen den Exhibitionisten gelingt es dem flinken Angeklagten, sich blitzartig vor der jungen Richterin zu entkleiden. Die Dame wendet sich an den Verteidiger und ordnet an: „Das Verfahren wird wegen Geringfügigkeit eingestellt!“
Quelle: Eigene Sammlung aus vielen Quellen

"Der neue Chef hat das Gefühl, dass ihn seine Mitarbeiter nicht respektieren. Um klar zu machen, wer der Herr im Hause ist, weiß er nichts Besseres, als ein Schild an sein Büro zu hängen:
'Der Chef bin ich.'
Als er von der Mittagspause zurück kommt, hängt ein Zettel an der Tür:
'Ihre Frau hat angerufen. Sie will das Schild zurück.' "
Quelle: Neue Ausgabe der Freizeit Revue 9/2013.

So betitelt die neue Ausgabe - 10/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten veranstaltete im Jahr 2007 ein Sommerfest, an dem 302 Personen – darunter 252 Arbeitsnehmer der Gesellschaft – teilnahmen. Die Gesamtkosten für das Fest beliefen sich auf ungefähr 53.000 Euro und somit auf durchschnittlich ca. 175 Euro pro Teilnehmer. Das zuständige Finanzamt sah die Zuwendungen im Rahmen des Sommerfestes an die Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtig an und verlangte nach Az. VI R 79/10, Urteil v. 12.12.2012) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass im Falle von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen von der Finanzverwaltung eine Freigrenze angenommen werden kann, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind.
Anmerkungen
1. Freigrenze
Die seit 2002 geltende Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer hält der BFH auch noch für das Jahr 2007 als ausreichend, weist aber darauf hin, dass diese von der Finanzverwaltung alsbald angepasst werden sollte. Außerdem behält es sich der BFH vor, seine Rechtsprechung zu überprüfen, wonach im Wege einer typisierenden Gesetzesauslegung die Festsetzung einer Freigrenze gestattet wird.
2 Zu berücksichtigende Arbeitgeberkosten
In der Sache selbst konnte der BFH mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden. Das Finanzgericht hatte nur die Gesamtkosten der Veranstaltung festgestellt, dabei aber nicht berücksichtigt, dass zum einen nur solche Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Ebenso war durch das Finanzgericht nicht geklärt, welche Leistungen untrennbare Teile der Betriebsveranstaltung waren und welche einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden konnten (etwa Taxikosten).

Heute wird in der gesamten Print- und Onlinepresse über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Az. 6 A 2.12 berichtet. Erschienen ist bis jetzt eine Pressemitteilung.
1. Das BVerwG lehnt es ab, Landesrecht anzuwenden.
2. Es leitet jedoch unmittelbar aus dem Grundgesetz, Az. 7 B 188/85 halten lässt. Nach diesem Beschluss aus dem Jahre 1985 soll kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken bestehen.