Entschieden hat der Bundesgerichtshof Az.: I ZR 86/10:
Für eine mögliche Kennzeichenverletzung haftet neben der Bekl. zu 1) auch der Bekl. zu 2) als deren Geschäftsführer, wenn er Kenntnis von den Kennzeichenverletzungen hatte und sie nicht verhindert hat (m.w.N.). ... Auch wenn der Bekl. zu 2) als Geschäftsführer die Firmierung nicht selbst ändern kann, trifft ihn – unterstellt es liegt eine Kennzeichenverletzung vor – die Pflicht, die rechtsverletzende Benutzung der beanstandeten Bezeichnung zu unterlassen. Soweit dies erforderlich ist, hat er auf eine Änderung der Firmierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 GmbHG).