Der Sachverhalt
Eine Partnergesellschaft von Rechtsanwälten veranstaltete im Jahr 2007 ein Sommerfest, an dem 302 Personen – darunter 252 Arbeitsnehmer der Gesellschaft – teilnahmen. Die Gesamtkosten für das Fest beliefen sich auf ungefähr 53.000 Euro und somit auf durchschnittlich ca. 175 Euro pro Teilnehmer. Das zuständige Finanzamt sah die Zuwendungen im Rahmen des Sommerfestes an die Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtig an und verlangte nach Az. VI R 79/10, Urteil v. 12.12.2012) bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass im Falle von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen von der Finanzverwaltung eine Freigrenze angenommen werden kann, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind.
Anmerkungen
1. Freigrenze
Die seit 2002 geltende Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer hält der BFH auch noch für das Jahr 2007 als ausreichend, weist aber darauf hin, dass diese von der Finanzverwaltung alsbald angepasst werden sollte. Außerdem behält es sich der BFH vor, seine Rechtsprechung zu überprüfen, wonach im Wege einer typisierenden Gesetzesauslegung die Festsetzung einer Freigrenze gestattet wird.
2 Zu berücksichtigende Arbeitgeberkosten
In der Sache selbst konnte der BFH mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden. Das Finanzgericht hatte nur die Gesamtkosten der Veranstaltung festgestellt, dabei aber nicht berücksichtigt, dass zum einen nur solche Leistungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind, die den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung betreffen, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Ebenso war durch das Finanzgericht nicht geklärt, welche Leistungen untrennbare Teile der Betriebsveranstaltung waren und welche einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden konnten (etwa Taxikosten).