Heute wird in der gesamten Print- und Onlinepresse über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Az. 6 A 2.12 berichtet. Erschienen ist bis jetzt eine Pressemitteilung.
1. Das BVerwG lehnt es ab, Landesrecht anzuwenden.
2. Es leitet jedoch unmittelbar aus dem Grundgesetz, Az. 7 B 188/85 halten lässt. Nach diesem Beschluss aus dem Jahre 1985 soll kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken bestehen.