Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Désirée Nosbusch, 48, Schauspielerin: „Ich möchte mich niemals als staatlich verordnete Frau fühlen.”

Hubertine Underberg-Ruder,50, Unternehmerin:
„Bei der Zusammensetzung von Teams spielen viele Faktoren eine Rolle. Da die Geschlechterfrage herauszugreifen, erscheint mir eine nicht sinnvolle Einengung.”

Annette Roeckl, 45, Unternehmerin:
„Wir sollten lieber über Arbeitszeitmodelle nachdenken, die es auch Müttern gestatten, ihren Wunschberuf auszuüben.”

Quelle: Titelgeschichte des FOCUS von morgen, Montag: „WIR WOLLEN KEINE FRAUENQUOTE - Starke Frauen rebellieren gegen Staats-Diktat und Gleichmacherei"

Das Landgericht Frankfurt a. M. (Az. 2-03 O 437/11) befasste sich mit der Suchfunktion eines Internet-Suchportals für Anwälte, die ermöglichte, im Rahmen der Suchfunktion durch eine Vorschlagsliste (Autocomplete-Funktion) nicht nur existente Fachanwaltstitel im Sinne von § 1 Fachanwaltsordnung, FAO, sondern auch weitere, nicht existente Fachanwaltstitel wie beispielsweise „Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten“ zu suchen.
Die Kammer sah einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, i. V. m. mit § 1 FAO und § 43 c Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO. Aufgrund der Verwendung der Präposition „für“ in der Suchfunktion werde, so das Gericht, der Verkehr die Bezeichnung als tatsächliche Fachanwaltstitel wahrnehmen und davon ausgehen, dass die so vorgeschlagenen Anwälte auch tatsächlich über solche „Fachanwaltstitel“ verfügten. Hierdurch werde die Gefahr einer Verwirrung hinsichtlich der tatsächlichen existenten Fachanwaltstitel hervorgerufen. Ferner bestünde die Gefahr, dass die durch die rechtmäßigen Fachanwaltstitel nachgewiesenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen beeinträchtigt werden würden.
Anmerkung
Die Kammer stellt auf die Auffassung des „durchschnittlichen Nutzers einer Suchmaschine“ ab, legt jedoch nicht dar, woraus sie ihre diesbezügliche Erkenntnisse herleitet. Da in der Praxis aus Kosten- oder anderen Gründen in der Regel keine repräsentativen Umfragen durchgeführt werden, stellt das Gericht auf seine „Vermutung“ ab. Den Streitparteien stünde es frei, durch eine repräsentative Umfrage die vom Gericht aufgeführte Auffassung in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen.
Weitere Information zu dieser Thematik erhalten sie, wenn Sie links in die „Suche“ eingeben: „Durchschnittsverbraucher“.

Der BGH (Az. VII ZB 25/12) beschloss, dass ein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 233 Zivilprozessordnung, ZPO, zu Recht zurückgewiesen wurde. Ein Fristverlängerungsgesuch zur ablaufenden Berufungsbegründungsfrist wurde nicht fristgerecht, sondern erst am folgenden Tag an das Berufungsgericht übermittelt. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages teilten die Prozessbevollmächtigten mit, dass eine fristgerechte Übermittlung des Fristverlängerungsantrages nicht möglich gewesen sei, da in dem Zeitraum zwischen 16:23 und 20:07 Uhr 17 Mal erfolglos versucht worden sei, das Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden.
Der BGH hinterfragte, weswegen der Bevollmächtigte nicht eine andere Telefaxnummer des Berufungsgerichtes angewählt hatte. Auf der Startseite des Internetsauftrittes des Berufungsgerichtes sei eine solche erkennbar gewesen. Der BGH legt in seiner Entscheidung dar, dass es anwaltlicher Sorgfalt entspreche, eine weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichtes im Internet zu recherchieren und diese anzuwählen.
Anmerkung:
Anwälte müssen „ohne erheblichen Zeit- und Kostenaufwand naheliegende Recherchen auch bzgl. Telefaxnummern unternehmen“. Angesichts der umfassenden Recherchepflichten in Bezug auf das materielle Recht erscheint die als alltäglich gewordene Recherche im Internet als sehr naheliegend. Bitte nutzen Sie zu Orgamisationsfragen unsere "Suchfunktion" (links auf dieser Startseite") und geben Sie dort "Organisation" oder etwas enger "Kanzleiorganisation" ein. Sie werden von dort zu zahlreichen Entscheidungen geführt, die beschreiben, wie sich der Anwalt organisatorisch verhalten muss.

So betitelt die neue Ausgabe - 03/2013 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Sachverhalt
Der 53-jährige Kläger hatte sich auf eine Stellungausschreibung der Beklagten beworben, die zwei Softwareentwickler in freiberuflicher Tätigkeit im Alter zwischen 25 und 35 Jahre suchte. Der Kläger verlangte eine Entschädigung i.H.v. 26.400 Euro nach Az. 8 AZR 285/11) mangels ausreichender Feststellungen des LAG Berlin-Brandenburg zwar nicht entscheiden. Jedoch gibt das BAG dem LAG und auch der Praxis wichtige Hinweise u.a. zur Frage, wann bei einer Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch von einem entschädigungspflichtigen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG auszugehen ist. Das BAG legt dar, dass eine erforderliche unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 AGG anzunehmen ist, wenn ein Bewerber wegen eines Grundes nach § 1 AGG (etwa wegen seines Alters) nicht in die Auswahl einbezogen wird, ihm mithin eine Einstellungschance versagt wird. Das BAG leitet dies aus § 15 Abs. 2 AGG ab, wonach der Entschädigungsanspruch nur gemindert wird, nicht aber entfällt, wenn der Bewerber auch bei einer benachteiligungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Zum Hintergrund:
Die Klägerin ist ein Glücksspiel- und Sportwettenveranstalter mit Sitz in Gibraltar. Die Firma verfügt nur über eine behördliche Erlaubnis in Gibraltar zur Veranstaltung von Glücksspielen.
Das Land Hessen hatte der Klägerin mit Bescheid vom 18.09.2009, sich auf Az. 5 K 1267/09.WI, nicht. Insbesondere der Hinweis der Klägerin auf Az. I ZR 93/10). Vorsicht ist in Zukunft selbst bei der Werbung für unentgeltlich angebotene Spiele geboten. So verbietet die Werberichtlinie nach § 5 Abs. 4 S. 1 GlüÄndStV (Stand: 07.12.2012), die voraussichtlich am 01.02.2013 in Kraft treten wird, ausdrücklich Fernseh- und Internet-Werbung für unentgeltlich angebotene Casinospiele, sofern durch Nutzung derselben Dachmarke damit auch auf unerlaubte Glücksspiele hingewiesen wird.

Der frühere Bundeskanzler Schröder und seine Frau Doris, die für den niedersächsischen Landtag kandidiert, haben übereinstimmend erklärt, dass sie sich an jedem Tag ihrer Ehe streiten. Doris Schröder-Köpf hat wörtlich bekräftigt: „Der Tag, an dem wir nicht streiten, muss erst noch kommen.”
Anmerkung: So Helmut Markwort im FOCUS von Morgen, die „Bild am Sonntag” wiedergebend. Frau Schröder-Köpf hat übrigens, als sie Herrn Schröder kennen lernte, bei FOCUS journalistisch gearbeitet. - Markwort kommentiert: morgen in seinem Tagebuch des Herausgebers:
”Da gruselt's mich. Rührt dieser Zustand vom Reizklima in Hannover her? Ist Dauer-Streit typisch für eine Politiker-Ehe? Vielleicht speziell in der SPD? Werden da die Flügelkämpfe in der Küche ausgetragen? Liegt es an den Partnern? Oder ist täglicher Zoff ganz normal? Vielleicht bin ich ja nur zu harmoniesüchtig.”

„Sie haben sich beschwert, dass gegenüber in der Wohnung ein Pärchen nackt durch die Wohnung hüpft?”, fragt der Polizist einen älteren Mann. „Dann lassen sie mich mal ans Fenster ... Also, ich sehe nichts!” - „Von da sehen sie auch nichts. Hier auf den Schrank müssen sie mit der Leiter rauf!”
Quelle: Neueste Ausgabe der SUPERillu 52/2012.

„Der erfolgreiche Ehemann mit Unternehmen fragte seine Frau, was sie sich zu Weihnachten wünsche. Sie: 'Wenn ich ehrlich bin, die Scheidung!' - Der Mann: 'Und wenn ich ehrlich bin, so viel wollte ich nicht ausgeben!' ”
Quelle: SUPERillu Ausgabe 52/2012. Anmerkung: Wenn die Eheleute gemeinsam mit nichts begonnen hatten, der Ehemann jedoch mit seinem Unternehmen für sich einen großen Wert geschaffen hat, kann die Ehefrau grundsätzlich die Hälfte dieses Werts beanspruchen. Manch' ein Unternehmer, der nur mal schnell die Scheidung mit seinem Anwalt besprechen wollte, verließ die Kanzlei mit der Erkenntnis, dass so schlecht seine Ehe gar nicht sei.

Zum Hintergrund:
Das LG Köln hatte den Antrag einer anderen Kanzlei auf Unterlassung abgewiesen.
Die Entscheidung:
Das OLG Köln kommt dagegen in seinem Berufungsurteil Az. 6 U 4/12, entgegen dem Landgericht Köln, zu dem Schluss, dass nach §§ AnwZ(Brfg) 27/11). Das OLG Köln hat gleichwohl die Revision zugelassen und dies unter Hinweis auf eine abweichende Entscheidung des OLG Saarbrücken aus dem Jahre 2007 begründet. Damals hatte das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 W 193/07) entschieden, dass die Angabe „zugelassen am OLG und LG” durch einen Anwalt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Anwaltschaft nicht als geeignet angesehen werden könne, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Ein solcher Zusatz entfalte für den Anwalt keine Werbewirkung, sondern sei einer Werbung im Ergebnis eher abträglich, da man den Hinweis als Verbraucher dahingehend verstehen könne, dass eine Zulassung des Rechtsanwalts an allen ordentlichen Gerichten in Deutschland somit gerade nicht vorläge.
Nachtrag am 14.08.2013:
Der BGH (Az.: I ZR 146/12) hat nun entschieden, dass keine Irreführungsgefahr besteht:
Leitsatz:
„Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den Oberlandesgerichten keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Rechtsanwalt, dem vor dem 1. Juni 2007 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.“