Der Sachverhalt
Der 53-jährige Kläger hatte sich auf eine Stellungausschreibung der Beklagten beworben, die zwei Softwareentwickler in freiberuflicher Tätigkeit im Alter zwischen 25 und 35 Jahre suchte. Der Kläger verlangte eine Entschädigung i.H.v. 26.400 Euro nach Az. 8 AZR 285/11) mangels ausreichender Feststellungen des LAG Berlin-Brandenburg zwar nicht entscheiden. Jedoch gibt das BAG dem LAG und auch der Praxis wichtige Hinweise u.a. zur Frage, wann bei einer Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch von einem entschädigungspflichtigen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG auszugehen ist. Das BAG legt dar, dass eine erforderliche unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 AGG anzunehmen ist, wenn ein Bewerber wegen eines Grundes nach § 1 AGG (etwa wegen seines Alters) nicht in die Auswahl einbezogen wird, ihm mithin eine Einstellungschance versagt wird. Das BAG leitet dies aus § 15 Abs. 2 AGG ab, wonach der Entschädigungsanspruch nur gemindert wird, nicht aber entfällt, wenn der Bewerber auch bei einer benachteiligungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre.