Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Max steht in der Kirche vor der Krippe. Als er sich unbeobachtet fühlt, schnappt er sich die Josef-Figur und verschwindet. Zwanzig Minuten später das Gleiche. Dieses Mal nimmt er die Maria. Zu Hause schreibt er einen Brief ans Christkind: „Also entweder ich bekomme zu Weihnachten eine elektrische Eisenbahn - oder du siehst deine Eltern nie wieder!”

So betitelt die neue Ausgabe - 52/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Der Fall
Bei der Online-Anmeldung mittels Email-Adresse zu einem elektronischen Newsletter ist es bisher übliche Praxis, dass Interessenten vor einer Zusendung des Newsletters zunächst in einem Zwischenschritt eine gesonderte Email erhalten, in der sie zur Bestätigung der Anmeldung einen darin enthaltenen Aktivierungs-Link anklicken müssen (so genanntes Double-opt-in-Verfahren). Wird der Aktivierungs-Link nicht angeklickt, unterbleibt ein Versand des Newsletters.
Wozu dient dieses Verfahren?
Das Verfahren dient der Absicherung, dass die Online-Anmeldung tatsächlich vom Inhaber der Email-Adresse stammt und somit nicht missbräuchlich angemeldet wird (vgl. etwa LG München, Az. 31 T 14369/09, Beschluss v. 13.10.2009). Aber es wird mit ihm auch versucht, Persönlichkeitsrechte zu schützen.
Im Fall des OLG München Az. 29 U 1682/12 wurde das Verfahren für einen werblichen Newsletter eingesetzt. Der erwähnte Aktivierungs-Link wurde von der Klägerin in der zugesandten Bestätigungs-Email nachweislich angeklickt.
Die Entscheidungsgründe
Das OLG München bejaht hinsichtlich der zugesandten Bestätigungs-Email einen Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Zusendung einer Werbe-E-MaiI ohne vorherige Einwilligung des Adressaten. Nach Ansicht des Gerichts trifft den Newsletter-Anbieter schon die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Empfänger der Bestätigungs-Email tatsächlich online angemeldet hat. Entsprechend sind Verfahren, bei denen die Anmeldung unklar ist, nach dem OLG München für den erforderlichen Nachweis ungeeignet. Zu diesen unklaren Verfahren gehört nach Ansicht des OLG München auch das Double-opt-in-Verfahren, da bei der Online-Anmeldung lediglich nicht weiter verifiziert eine Email-Adresse angegeben wird.
Die Konsequenzen
Falls sich die Ansicht des OLG München durchsetzt, werden Anbieter werblicher Newsletter oder anderer werblicher Unternehmenskommunikationsformen gezwungen, im Internet Verfahren zu entwickeln, die ihnen zwingend tatsächlich den Nachweis ermöglichen, dass sich der Empfänger der werblichen Unternehmenskommunikation online angemeldet hat. Man muss sich aber doch überlegen, ob solche Anforderungen noch verhältnismäßig sind, wenn man sich die unaufhaltsame Praxis bei facebook und anderen vergegenwärtigt.

Entschieden hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 50/10.
Der beurteilte Sachverhalt
Der Kläger, ein Marinesoldat, führte während eines Einsatzes auf hoher See an den Wochenenden Telefonate mit seiner Lebensgefährtin. Dadurch sind ihm Kosten in Höhe von insgesamt EUR 252,- entstanden. Er machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies aber nicht an. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.
Begründung
Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung i.S. von VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, m.w.N.). Das Finanzgericht ist von seiner ständigen Rechtsprechung ausgegangen, nach welcher die private Veranlassung durch die beruflich bedingte Abwesenheit überlagert werden kann. Nach diesen Grundsätzen sieht es der BFH als gerechtfertigt an, auch Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, die nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstehen, als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche sind die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehraufwendungen für Telekommunikation zu regeln.

Zum Hintergrund:
Ein Internetnutzer hatte einen nutzungsabhängigen Tarif bei seinem Internetanbieter gewählt. In der Folgezeit erhielt der Kläger von seinem Diensteanbieter, vermutlich aufgrund einer ständigen Routerverbindung, ungewöhnlich hohe Rechnungen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung Az. III ZR 71/12 fest: Ein Anschlussinhaber bleibt grundsätzlich nach § 45i Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Telekommunikationsgesetz, TKG, vergütungspflichtig, wenn Internetverbindungen ohne seine Billigung hergestellt werden, soweit die Ursachen hierfür in seiner technischen Sphäre liegen. Gleichwohl sei der Telekommunikationsanbieter aber, so das Gericht, zur Schadensbegrenzung verpflichtet und müsse den Kunden warnen bzw. den Internetzugang kurzfristig sperren, wenn Anzeichen für eine ständige Routerverbindung bei zeitabhängigem Tarif feststellbar seien. „In Konstellationen, in denen der Vertragsgegner über eine überlegene Sachkunde verfügt, können ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs- oder Integritätsinteresses seines Partners treffen, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann (…). Insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten wird, kommen solche Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners in Betracht, der im Gegensatz zur anderen Seite über den notwendigen Sachverstand verfügt. Dies trifft auch und gerade auf den Telekommunikationssektor zu.“
Allerdings verliert der Anschlussinhaber wegen § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, seinen Anspruch gegen den Telekommunikationsinhaber, wenn er nach Zugang einer ersten ungewöhnlich hohen Rechnung einer möglichen Fehlfunktion seiner technischen Geräte nicht nachgeht.
Anmerkung:
Die vom BGH festgestellten Hinweis- und Aufklärungspflichten für Telekommunikationsanbieter sind mittlerweile auch in § 45n Abs. 6 Nr. 5 TKG berücksichtigt.

„Die Tochter eines Chirurgen stellt sich gerne als 'Dr. Beckers Tochter' vor. Ihrer Mutter gefällt das nicht. 'Sage doch bitte nur deinen Namen. Sonst klingt das protzig.' Kurz darauf fragt jemand das Mädchen: 'Bist du nicht Dr. Beckers Tochter?'. - ''Das dachte ich auch. Aber Mama sagt Nein.' ”
Quelle: FREIZEIT REVUE, Ausgabe 51/2012.

„Liebling”, ruft die junge Frau entzückt vor einem Hutladen: „Diesen oder keinen!” - Er: „Einverstanden, keinen.”
Anmerkung: nur feiges Wunschdenken.
Quelle: SUPERillu 51/2012.

„Auf einem Aushang in einem Bad in Linz wird angeordnet: 'Das Betreten des Frauenbades ist Männern verboten. Der Bademeister gilt nach § 10 der Badeordnung als Frau.' ”
Quelle: SUPERillu, Ausgabe 51/2012.

"Ich liebe den Un-Sinn in meinem Leben am meisten. Ich bleibe gern ein ewiges Kind. Es ist schön, wenn man seinen Gefühlen freien Lauf lassen kann. Wer offen und vergnügt ist, kann diese Lebensfreude teilen und anderen helfen."
Anmerkung:
Laura Karasek, 30, Die Anwältin, Tochter des Literaturkritikers Hellmuth Karasek, hat gerade ihren ersten Roman veröffentlicht.
Quelle: FOCUS von morgen, Ausgabe 51/2012

Entschieden hat das Landgericht Hamburg in einem neuen Beschluss Az.: 308 O 388/12.
Der Fall:
Die FDP hatte ohne Erlaubnis einen vom „Stern“ zugesandten Fragenkatalog zu Recherchen über Tochterunternehmen der Partei auf ihrer Webseite veröffentlicht (und gleich die eigenen Antworten mit). Der „Stern“ beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Verbreitung im Internet.
Die Entscheidung
Die Entscheidung überrascht nicht, wird jedoch viele allein schon wegen ihrer Seltenheit interessieren. Die Interviewfragen können als Sprachwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie Raum für eine individuelle Gestaltung bieten und deswegen individuelles Schaffen erfordern. Dazu das Gericht:
„Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückenden Gedankenführung und -formung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhanden Stoffs“.
Das LG Hamburg bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 27.02.1981 (Az.: I ZR 29/79), Damals hatte der BGH geurteilt, dass dann, wenn der Fragenkatalog über eine bloße mechanische und routinemäßige Zusammenstellung vorgegebener Fakten in Frageform hinausgehe, er eine eigene individuelle schöpferische Leistung darstelle und Urheberrechtsschutz genieße.
Diese Voraussetzungen sah das LG Hamburg schon bei den einzelnen Fragen des Fragenkatalogs des „Stern“ als zweifelsfrei erfüllt an.
Da der Urheber bestimmen kann, ob sein „Werk“ vervielfältigt und/oder verbreitet werden darf, konnte der „Stern“ ein Verbot der unerlaubten Verbreitung des Fragenkataloges durch die FDP erwirken.
Anmerkung zur Markt- und Sozialforschung
Wir befassen uns täglich mit dem Recht der Markt- und Sozialforschung. Dennoch: Soweit ersichtlich, gibt es aus der neueren Zeit keine vergleichbare Entscheidung eines Gerichts über die Urheberrechtschutzfähigkeit von Fragebogen, die der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung dienen. Für sie gelten aber die gleichen Grundsätze. So können Fragebogen, deren Fragen erstmals zur Ermittlung von Informationen über einen bestimmten Forschungsgegenstand formuliert und in bestimmter Beziehung zueinander zusammengestellt sind, Urheberrechtsschutz genießen. Es muss freilich jede Frage und jede Fragenzusammenstellung einzeln geprüft werden, um die Urheberrechtsschutzfähigkeit festzustellen.
Weiteres Material
Bitte beachten Sie auch die Ergebnisse, die sie finden, wenn Sie links oben in die Suchmaske „Fragenkatalog“ eingeben, insbesondere den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.10.1991, nach dem Fragen den Schutz des Art. 5 I 1 GG (Meinungsfreiheit) gleichermaßen genießen wie Werturteile.