Entschieden hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil Az.: VI R 50/10.
Der beurteilte Sachverhalt
Der Kläger, ein Marinesoldat, führte während eines Einsatzes auf hoher See an den Wochenenden Telefonate mit seiner Lebensgefährtin. Dadurch sind ihm Kosten in Höhe von insgesamt EUR 252,- entstanden. Er machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies aber nicht an. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg.
Begründung
Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre oder der Lebensführung i.S. von VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, m.w.N.). Das Finanzgericht ist von seiner ständigen Rechtsprechung ausgegangen, nach welcher die private Veranlassung durch die beruflich bedingte Abwesenheit überlagert werden kann. Nach diesen Grundsätzen sieht es der BFH als gerechtfertigt an, auch Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, die nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstehen, als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche sind die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehraufwendungen für Telekommunikation zu regeln.