Zum Hintergrund:
Ein Internetnutzer hatte einen nutzungsabhängigen Tarif bei seinem Internetanbieter gewählt. In der Folgezeit erhielt der Kläger von seinem Diensteanbieter, vermutlich aufgrund einer ständigen Routerverbindung, ungewöhnlich hohe Rechnungen.
Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung Az. III ZR 71/12 fest: Ein Anschlussinhaber bleibt grundsätzlich nach § 45i Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Telekommunikationsgesetz, TKG, vergütungspflichtig, wenn Internetverbindungen ohne seine Billigung hergestellt werden, soweit die Ursachen hierfür in seiner technischen Sphäre liegen. Gleichwohl sei der Telekommunikationsanbieter aber, so das Gericht, zur Schadensbegrenzung verpflichtet und müsse den Kunden warnen bzw. den Internetzugang kurzfristig sperren, wenn Anzeichen für eine ständige Routerverbindung bei zeitabhängigem Tarif feststellbar seien. „In Konstellationen, in denen der Vertragsgegner über eine überlegene Sachkunde verfügt, können ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Wahrung des Leistungs- oder Integritätsinteresses seines Partners treffen, wenn dieser mangels eigener Kenntnisse der Gefährdung seiner Belange nicht selbst in ausreichendem Maß entgegenwirken kann (…). Insbesondere in Bereichen, in denen nicht spezifisch vorgebildeten Verbrauchern die Nutzung anspruchsvoller Technik angeboten wird, kommen solche Hinweis- und Aufklärungspflichten des Vertragspartners in Betracht, der im Gegensatz zur anderen Seite über den notwendigen Sachverstand verfügt. Dies trifft auch und gerade auf den Telekommunikationssektor zu.“
Allerdings verliert der Anschlussinhaber wegen § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, seinen Anspruch gegen den Telekommunikationsinhaber, wenn er nach Zugang einer ersten ungewöhnlich hohen Rechnung einer möglichen Fehlfunktion seiner technischen Geräte nicht nachgeht.
Anmerkung:
Die vom BGH festgestellten Hinweis- und Aufklärungspflichten für Telekommunikationsanbieter sind mittlerweile auch in § 45n Abs. 6 Nr. 5 TKG berücksichtigt.