Das Landgericht Frankfurt a. M. (Az. 2-03 O 437/11) befasste sich mit der Suchfunktion eines Internet-Suchportals für Anwälte, die ermöglichte, im Rahmen der Suchfunktion durch eine Vorschlagsliste (Autocomplete-Funktion) nicht nur existente Fachanwaltstitel im Sinne von § 1 Fachanwaltsordnung, FAO, sondern auch weitere, nicht existente Fachanwaltstitel wie beispielsweise „Fachanwalt für Vertragsangelegenheiten“ zu suchen.
Die Kammer sah einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, i. V. m. mit § 1 FAO und § 43 c Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO. Aufgrund der Verwendung der Präposition „für“ in der Suchfunktion werde, so das Gericht, der Verkehr die Bezeichnung als tatsächliche Fachanwaltstitel wahrnehmen und davon ausgehen, dass die so vorgeschlagenen Anwälte auch tatsächlich über solche „Fachanwaltstitel“ verfügten. Hierdurch werde die Gefahr einer Verwirrung hinsichtlich der tatsächlichen existenten Fachanwaltstitel hervorgerufen. Ferner bestünde die Gefahr, dass die durch die rechtmäßigen Fachanwaltstitel nachgewiesenen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen beeinträchtigt werden würden.
Anmerkung
Die Kammer stellt auf die Auffassung des „durchschnittlichen Nutzers einer Suchmaschine“ ab, legt jedoch nicht dar, woraus sie ihre diesbezügliche Erkenntnisse herleitet. Da in der Praxis aus Kosten- oder anderen Gründen in der Regel keine repräsentativen Umfragen durchgeführt werden, stellt das Gericht auf seine „Vermutung“ ab. Den Streitparteien stünde es frei, durch eine repräsentative Umfrage die vom Gericht aufgeführte Auffassung in tatsächlicher Hinsicht zu widerlegen.
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