Das schweizerische Bundesverwaltungsgericht (Az.: B-4762/2011) entschied in einem markenrechtlichen Streit über die Eintragungsfähigkeit der Marken MYPHOTOBOOK für Buchbinderarbeiten. Es wies die Marke aufgrund des direkt beschreibenden Sinngehalts als Gemeingut als nicht eintragungsfähig zurück. Unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung stellte das Gericht - genauso für das deutsche Recht anwendbar - auf den Sinngehalt des Markentextes ab:

„Die hinterlegte Wortkombination setzt sich aus den Begriffen „my“, „photo“ und „book“ zusammen, welche allesamt zum englischen Grundwortschatz gehören. Während das Possessivpronomen „my“ auf Deutsch mit „mein“ übersetzt wird, kommen den Begriffen „photo“ und „book“ die Bedeutung „Foto“ und „Buch“ zu. Damit wird das Zeichen auf Deutsch wortwörtlich mit „meinfotobuch“, d.h. „mein Fotobuch“, übersetzt.“

Sodann verneinte das Gericht Besonderheiten in der Schreibweise und Abweichungen der grammatikalischen Regeln, die eine Eintragungsfähigkeit ermöglichen könnten.

„… die fehlende lexikografische Nachweisbarkeit wie auch ein geringfügiger Verstoss gegen die Regeln der Wortbildung ändern … nichts am direkt verständlichen Sinngehalt des Zeichens, solange sich dem Abnehmer aus einer Verbindung von mehreren Wörtern ein bekannter Sinngehalt erschliesst.“

Das Gericht schloss:

„…, dass sich der Sinngehalt des Zeichens „MYPHOTOBOOK“ in der direkten Beschreibung eines möglichen Endproduktes und damit einer möglichen Zweckbestimmung der beanspruchten Dienstleistung, nämlich Buchbinderarbeiten bezüglich einem auf mich als Abnehmer zugeschnittenen Fotobuches, erschöpft. Mangels eines individualisierenden Elementes können die Abnehmer im Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Die Marke ist daher dem Gemeingut zuzurechnen und vom Markenschutz auszuschliessen.“