Der Fall
Beim Bewerbungsgespräch für eine Stelle als Rechtsanwaltsfachangestellte in Schwangerschaftsvertretung verschwieg eine Bewerberin zu einem Arbeitsverhältnis auf Zeit ihre Schwangerschaft, obwohl ihr die Schwangerschaft bereits bekannt war. Als sie die Schwangerschaft rund einen Monat später ihrem neuen Arbeitgeber mitteilte, hat dieser den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Entscheidung
Das LAG Köln (Az. 6 Sa 641/12) urteilte, dass die Bewerberin nicht über ihre eigene Schwangerschaft aufklären musste.
Begründung:
Aufzuklären wäre diskriminierend und würde gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Az. 2 AZR 621/01 sowie unter Das Neueste vom 9. Februar 2003). Hierzu kann der Arbeitgeber nunmehr in keinem Fall Auskunft verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn die Bewerberin aufgrund ihrer Schwangerschaft einen wesentlichen Teil der geplanten Arbeitszeit nicht zur Verfügung steht.