Entschieden hat das Landgericht München I in seinem Urteil Az.: 17 HK O 1398/11.
Der Fall
Der Betreiber eines für die Nutzer kostenlosen WLAN-Netzes, das vor allem in Hotels und Gaststätten angeboten wird, wurde von einem Konkurrenten auf Unterlassung verklagt, weil er Identifikationsdaten der Nutzer (Namen, Adresse Geburtsdatum, Adresse des Anschlusses) nicht erhoben und gespeichert hatte. Dies, so meinte der Kläger, sei ein Verstoß gegen § 111 Telekommunikationsgesetz, TKG, und andere Vorschriften aus dem TKG und dem UrhG. Dadurch habe der beklagte Betreiber, so der Kläger weiter, gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen, § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG.
Die Begründung
Das LG München nimmt an, § 111 TGK gelte nur für solche Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die eine Rufnummer oder eine andere Anschlusskennung vergeben. Dazu gehöre der Betreiber eines kostenlosen WLAN-Netzes nicht, denn sie vergäben keine Rufnummer oder Anschlusskennung. Dazu gehöre auch nicht die (dynamische) IP-Adresse, welche bei der WLAN-Nutzung dem Betreiber bekannt wird. Das Gericht wörtlich: „Dynamische IP-Adressen sind Ziffernfolgen und dienen der Adressierung; solche dynamischen IP-Adressen sind aber keine Rufnummern oder andere Anschlusskennungen, weil sie nicht dauerhaft dazu dienen, ein bestimmtes Ziel innerhalb des Netzes zu erreichen.“ § 111 TKG finde daher keine Anwendung.
Auch weitere mögliche Rechtsgrundlagen wie §§ 95, 96, 109, 112, 113 TKG und § 101 Urheberrechtsgesetz, UrhG) führten das Gericht zu keinem anderen Ergebnis.