Zum Hintergrund:
Geklagt hatte ein Lehrer, der sich als Seiteneinsteiger an einer Hauptschule in Nordrhein-Westfalen beworben hatte. Vor seiner Einstellung musste er einen Vordruck ausfüllen und erklären, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Nach seiner Einstellung im Sommer 2009 wurde dem Kläger bereits kurze Zeit später von seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, außerordentlich gekündigt. Die zuständige Bezirksregierung hatte über einen anonymen Tipp erfahren, dass gegen den Kläger in den Jahren zuvor mehrere Ermittlungsverfahren geführt worden waren, die aber allesamt nach 6 AZR 339/11, Pressemitteilung Nr. 79/12) die Kündigung ebenfalls für unwirksam. „Der Arbeitgeber darf den Stellenbewerber grundsätzlich nicht nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren fragen. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen.“
Anmerkung:
Die Entscheidung gehört zu den Themen um die Zulässigkeit von Fragen im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses. So sind zum Beispiel unzulässig Fragen nach einer Schwangerschaft. Viel ist umstritten. Die Rechtsprechung tendiert in Zweifelsfällen allgemein in Richtung Unzulässigkeit.