Im Kaufvertrag über die Lieferung und Montage einer Einbauküche war abgesehen von einer Anzahlung außerdem noch vorformuliert worden: „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
Dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging in seinem Urteil Az: 9 U 74/11 diese komplette Vorauszahlungspflicht zu weit. Verpflichtet sich der Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Einbauküche, die für die Bedürfnisse des Kunden konzipiert wird, liegt nämlich ein Werkvertrag vor. Eine derartige Vorleistungspflicht im Rahmen eines Werkvertrages verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB, und ist folglich unwirksam. Die Kunden werden durch diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingen unangemessen benachteiligt. Denn nach der gesetzlichen Regelung § 641 BGB ist die Vergütung im Rahmen eines Werkvertrages im Prinzip erst nach Abnahme des Werkes fällig.