Der Fall:
Ein Rechtsanwalt adressierte und faxte, einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist, die Berufungsschrift nicht an das zuständige Berufungsgericht, sondern an das erstinstanzliche Gericht.
Die Entscheidung:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung (Az.: 3 U 33/12) stellte klar, dass der Rechtsmittelführer nicht darauf vertrauen darf, dass die Berufung noch rechtzeitig an das zuständige Gericht weiteregeleitet wird, da es keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang gibt.
Anmerkung:
Anders kann es sein, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrläufer handelt oder ein Hinweis auf den bevorstehenden Fristablauf vermerkt ist und es für den Mitarbeiter der Geschäftsstelle „ohne Weiteres“ erkennbar ist, dass das angerufene Gericht unzuständig ist.
Wenn Sie in die Suchfunkton unserer Kanzlei: „Organisation” eingeben finden Sie zahlreiche Entscheidungen dazu, worauf Sie - vor allem in der Kanzlei - organisatorisch achten müssen. Interessant sind in diesem Zusammenhang auch die Beschlüsse des BVerfG, Az.: 1 BvR 2147/00 und der BGH, Az.: IV ZB 17/10.