Auch wenn Sie von diesem - noch nicht im Volltext veröffentlichten - Urteil soeben schon gelesen haben, wird Sie vielleicht diese Zusammenfassung interessieren.
Zum Hintergrund:
Im Jahr 2007 wurden nach den Ermittlungen eines beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse über 1000 Audiodateien zum kostenlosen und illegalen Download angeboten. Die Tonträgerhersteller als Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Musikaufnahmen stellten daraufhin Strafanzeige gegen Unbekannt. Im Zuge der staatsanwaltlichen Ermittlungen konnte die IP-Adresse dem Internetanschluss des nun beklagten Ehepaars zugewiesen werden. Die Eheleute hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt. Auf dessen PC waren verschiedene Tauschbörsenprogramme installiert, wie sich im Zuge der Ermittlungen herausstellte.
Die Entscheidungen erster und zweiter Instanz
Das Landgericht Köln (Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10) hatte zuvor der Klage noch stattgegeben; auch die Berufung des beklagten Ehepaars vor dem OLG Köln (Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11) blieb ohne Erfolg.
Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs
Nach Ansicht des BGH genügen Eltern jedoch „(…) ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.“ (Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 193/12 vom 15.11.2012).
Anmerkung:
Wir hatten über die unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte bezüglich einer „Störerhaftung“ des Anschlussinhabers beim illegalen Filesharing bereits in der Vergangenheit berichtet; vgl. http://www.schweizer.eu/bibliothek/neu/index.html?suchworte=filesharing.