In der gemeinschaftsmarkenrechtlichen Widerspruchsangelegenheit B 001996167 hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gegen eine Partei entschieden, da diese nicht hinreichend belegte, wer unter welchem Namen was einreichte. Das Amt bemängelte also formelle Mängel und zeigte so auf, wie wichtig die GemeinschaftsmarkendurchführungsVO (Verordnung (EG) Nr. 2868/95) ist.
Genauer:
Im Widerspruchsverfahren einer SARL ASTON FRANCE reichte nicht diese, sondern eine SAS ASTON FRANCE Unterlagen ein, um die Benutzung einer Marke zu belegen und den Widerspruch zu begründen. Das HABM bemängelte, dass so nicht die SAS ASTON FRANCE widersprach und demnach gemäß Regel 20 Abs. 1 GMDV der Widerspruch als unbegründet abzuweisen war. Daher kam es dem Amt im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, dass ohnehin keine Verwechslungsgefahr im vorlag.