Zum Hintergrund
Eine Rechtsanwältin, die nur eine weitere Rechtsanwaltskollegin in ihrer Anwaltspraxis beschäftigte, führte auf ihrem Briefkopf und auf der Kanzlei-Homepage die Bezeichnung „& Associates“.
Die Entscheidung
Das OLG Karlsruhe kommt in seinem Berufungsurteil Az.: 6 U 146/10 wie schon die Vorinstanz, zu dem Ergebnis, dass - wen wundert's - die Angabe „& Associates“ gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 , S. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, eine relevante Irreführungsgefahr über die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten begründet. „Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Rechtssuchende wird durch den Zusatz „& Associates“ zu der Annahme veranlasst, dass in der Kanzlei der Bekl. neben ihr selbst mindestens zwei weitere Berufsträger tätig sind.“
Anmerkungen:
1. Es müsste einmal mit einer repräsentativen Umfrage ermittelt werden, ob Adressaten dieser Aussage nicht viel mehr anwaltliche Mitarbeiter erwarten,
2. Der Senat äußerte sich nicht weiter zu der Frage, ob diese Bezeichnung auch als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Sozietätsverhältnis verstanden werden dürfe (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urteil v. 3.11.2008, AnwSt. (R) 10/08).