Der Fall
Beide Parteien sind Unternehmen, die Mitarbeiter in der IT-Branche vermitteln. Der Beklagte hatte über Xing neue Mitarbeiter der Klägerin angeschrieben und diese in den Nachrichten gefragt: „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind?
Die Entscheidung
Das Landgericht Heidelberg (Az. 1 S 58/11) hielt diese Form der Kontaktaufnahme für eine unlautere Form des Abwerbens und damit für wettbewerbswidrig nach Az. I ZR 96/04, Rn. 14).