Einer Verkäuferin, die Zigaretten aus dem Warenbestand des Arbeitgebers entwendet hat, kann gekündigt werden, auch wenn die Unterschlagung nur durch eine verdeckte Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Arbeitsplatzes bewiesen werden kann. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Az.: 2 AZR 153/11 unterliegt das Bildmaterial nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG, gewonnen wurde.
Es kommt jeweils auf den konkreten Einzelfall an. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege einerseits und dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts andererseits hat das Interesse an der Verwertung der einschlägigen Daten und Erkenntnisse allerdings nur dann höheres Gewicht, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzukommen, die ergeben, dass das Verwertungsinteresse trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung überwiegt.
Falls die verdeckte Videoüberwachung das einzige Mittel zur Überführung von Arbeitnehmern ist, die der Begehung von Straftaten konkret verdächtig sind, kann sogar eine heimliche Videoaufzeichnung auch in öffentlich zugänglichen Räumen nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig sein.