Der Sachverhalt
Die Beklagte bewarb eine Unterabteilung der von ihr betriebenen Klinik als „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“, obwohl die Klinik weder über eine überdurchschnittliche Ausstattung noch über eine überdurchschnittliche Erfahrung auf dem Gebiet der Behandlung neurologischer und vaskulärer Erkrankungen verfügte. Sie wurde daraufhin von einer konkurrierenden Klinik ihres unmittelbaren Einzugsgebietes wegen irreführender Werbung auf Unterlassung der Bezeichnung „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen.
Die Entscheidungsgründe
Der BGH (Az.: I ZR 104/10) bejaht einen Verstoß gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, wegen irreführender Werbung. Er stellt fest, dass dem Begriff des „Zentrums“ keinesfalls ein Bedeutungswandel dahingehend unterstellt werden könne, dass er - wie beim Modebegriff „Center“ - losgelöst sei von einer bestimmten Größe und besonderen Bedeutung einer Einrichtung. Der BGH gelangt zu dem Ergebnis, dass nicht zuletzt die Patienten bei einem „Neurologisch/Vaskulären Zentrum“ eine Einrichtung von besonderer Bedeutung und Kompetenz sowie Ausstattung erwarten würden und nicht nur einen bloß internen Behandlungsschwerpunkt innerhalb einer Klink.
Die wettbewerbsrechtliche Relevanz sieht der BGH im entschiedenen Fall darin, dass durch die irreführende Werbung die Gefahr besteht, dass sich Patienten mit einer neurologischen oder vaskulären Erkrankung ganz gezielt an die Klinik der Beklagten wenden.
Anmerkung
Der BGH weist in der Entscheidung erneut darauf hin, dass die Irreführung eines erheblichen Teils der umworbenen Verkehrskreise Voraussetzung ist für die Annahme einer irreführenden Werbung nach § 5 UWG und dieses systemimmanente Erheblichkeitserfordernis eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht.