Eine Berufung war von einem Landgericht gem. Az.: III ZB 70/11) stellte klar, dass die Berufung zulässig eingelegt wurde:
Es komme nicht – so der BGH – darauf an, dass bereits bei Berufungseinlegung zu prüfen sei, wer die Berufungseinlegung unterzeichnet habe. Die Frage, ob die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststehe, beziehungsweise erkennbar sei, ist erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung zu beantworten.
Durch den Zusatz „Rechtsanwältin“ habe diese „zu erkennen gegeben, dass sie zugleich die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernehme[…]
Anmerkung:
Der Streit hätte vermieden werden können, wenn neben der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ auch ihr Name erkennbar gewesen wäre.