Das ZDF hat sich dagegen im Wesentlichen so verhalten, wie es der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verlangt.
Weitgehend vorbereitet wurde der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag - was schon langsam vergessen wird - mit einer Studie: „Elektronische Medien. Entwicklung und Regelungsbedarf”. Autoren waren u.a. Holzhauer und Dörr. Mitgewirkt hat als einziges Printunternehmen auch das Haus des VDZ-Präsidenten.
Viele Tage wurde diskutiert; Später auch auf Podien, insbesondere bei einem Symposium des Instituts von Prof. Picot an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Klar war, dass den gebührenfinanzierten Sendern Grenzen gesetzt werden müssen. Der Grund war und ist u.a., dass mit Gebühren der Wettbewerb bei den Telemedien nicht allzusehr verzerrt werden darf. Im Mittelpunkt stand, dass nicht mit Gebühren eine „elektronische Presse” oder - wie es auch hieß - eine „Staatspresse” gegen die Verlage entwickelt werden darf.
Unterschieden wurde zwischen sendungsbezogenen und nichtsendungsbezogenen Telemedien. Dementsprechend hat der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in § 11d Abs. 2 Nr. 3 - wenn auch leicht überlesbar - festgelegt, dass „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote [für die gebührenfinanzierten Sender] nicht zulässig sind”. Hier können Sie das Urteil des LG Köln, Az.: 31 0 360/11 nachlesen.
Der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger = VDZ beschreibt in einer Pressemitteilung den Inhalt des Urteils instruktiv, Sperrfrist bis heute 30.9.2012, 9:30 Uhr.