Grundsätzlich gilt: Wie oft und wann geräumt werden muss, richtet sich nach der Zumutbarkeit und den Wetterverhältnissen des jeweiligen Einzelfalles. Eine Streu- und Räumpflicht setzt eine allgemeine Glättebildung voraus, BGH (Az.: III ZR 225/08). Bei schlechtem Wetter muss mehrfach am Tag, bei Eisregen sogar stundenweise gestreut werden.
Die Räum- und Streupflicht beginnt im Allgemeinen an Werktagen mit dem morgendlichen Verkehr um 7.00 Uhr. Sie endet um 20.00 Uhr. Ausnahmen gelten, etwa wenn der Gehsteig stark genutzt wird. Bei Schnee- und Eisglätte müssen alle Wege, Parkplätze oder Hauszugänge, die zum Grundstück gehören, gefahrlos begangen werden können.
Der Bundesgerichtshof hat sich neuerdings - Az.: VI ZR 138/11 - nochmals ausgiebig mit der Frage der Zumutbarkeit und den Wetterverhältnissen auseinandergesetzt. Erfolglos geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Pflegedienstes, der am Sonntag beim Austeilen von Weihnachtskarten auf einer kleinen Eisfläche gestürzt war. Der BGH stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass an Sonntagen die Räum- und Streupflicht generell nicht vor 9 Uhr beginnt. Allenthalben muss bei zu erwartendem Fußgängerverkehr oder einer besonderen Wetterlage früher geschippt werden. Auch kann der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht nur bei allgemeiner Glättebildung verletzen. Lediglich vereinzelt vorhandene Glättestellen ohne erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr begründen keine Räum- und Streupflicht.