Der Fall:
Am letzten Tag der Frist sollte die Berufung nebst Begründung an das OLG gefaxt werden. Die hiermit beauftragte Kanzleiangestellte wurde sodann von einem Bekannten abgeholt und bot an, dass anstelle zu faxen sie das Schriftstück in den Briefkasten des OLG einwerfen könne, so wie sie es schon mehrmals zuverlässig erledigt hat. An diesem Abend hat sie den Einwurf jedoch vergessen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag (Az.: IV ZB 5/12) hatte Erfolg. Ein Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte ihre Anweisung zum Einwurf der Berufung in den Nachtbriefkasten erledigt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine zuverlässige Angestellte sich durch private Gespräche von der Erledigung ihrer Aufgabe ablenken lässt. Den Rechtsanwalt trifft auch in diesen Fällen keine weitergehende Kontrollpflicht.
Anmerkung:
Wenn Sie in die Suchfunkton unserer Kanzlei: „Organisation” eingeben, finden Sie zahlreiche Entscheidungen dazu, worauf Sie - vor allem in der Kanzlei - organisatorisch achten müssen.