Erfüllt der Schuldner eines Gegendarstellungsanspruches diesen nicht ordnungsgemäß, sind in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Nachbesserung entstandene Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattungsfähig. Dies beschreibt ein Urteil des Landgerichts Lüneburg Az.: 1 S 66/11.
Der Fall: Die Beklagte hatte eine Gegendarstellung ohne Unterschrift und mit unzulässigem Redaktionsschwanz abgedruckt. Die Klägerin beantragte daraufhin einen Anwalt mit der Durchsetzung des nochmaligen – diesmal ordnungsgemäßen – Abdrucks. Die Kosten hierfür wurden ihr auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 2, 286 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, auferlegt, weil sie sich – so das Gericht – mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflicht aus dem Landespressegesetz in Verzug befand.