Zum Hintergrund:
Die Klägerin ging sowohl gegen den anonymen Blogger eines Blogeintrags als auch gegen den Betreiber des Blogs selbst vor. Von dem Urheber des Kommentars verlangte sie Unterlassung, von dem Betreiber des Blogs Auskunft über die Identität des Verfassers. In dem Kommentar selbst ging es darum, dass der Verfasser einen Beratungsvertrag mit der Klägerin geschlossen hatte, er sich aber im Ergebnis falsch beraten fühlte und das Verhalten der Klägerin als möglicherweise strafrechtlich relevant bewertete. Darin sieht die Klägerin persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen.
Die Entscheidung:
Das OLG Dresden lehnt in seinem Hinweisbeschluss Az. 4 U 1850/11 zwar im Ergebnis, wie zuvor das LG Leipzig, die Ansprüche der Klägerin ab, insbesondere unter Hinweis auf die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit. Das Gericht erkennt jedoch entgegen OLG Hamm, Az. I-3 U 196/10, generell einen Auskunftsanspruch nach „spickmich.de“-Entscheidung des BGH. Nach wie vor erscheint es daher für Blogbetreiber aussichtsreich, dass sie sich auf die Haftungsprivilegierungen des TMG, etwa auf § 13 Abs. 6 Satz 1 Telemediengesetz, TMG, berufen können.