Zum Hintergrund
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Az.: C-119/12) erlaubt die Richtlinie 2002/58/EG die Abtretung von Verkehrsdaten von einem Diensteanbieter an einen Zessionar unter bestimmten Voraussetzungen.
Anmerkungen
1. Zu den Voraussetzungen:
Nach „Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) darf ein Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste (Diensteanbieter) die im Hinblick auf die Einziehung seiner Telekommunikationsleistungen betreffenden Forderungen Verkehrsdaten an einen Zessionar dieser Forderungen übermitteln, und dieser Zessionar darf diese Daten verarbeiten. Er muss jedoch in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten auf Weisung des Diensteanbieters handeln und sich auf die Verarbeitung derjenigen Verkehrsdaten beschränken, die für die Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. (…) Der zwischen Zessionar und Diensteanbieter geschlossene Vertrag muss insbesondere Bestimmungen enthalten, die die rechtmäßige Verarbeitung der Verkehrsdaten durch den Zessionar gewährleisten und es dem Diensteanbieter ermöglichen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Zessionar zu überzeugen.“
Rückschlüsse
Über den konkreten Sachverhalt hinaus – Weitergabe von Abrechnungsdaten durch ein Telekommunikationsunternehmen an ein Factoringunternehmen trotz des grundsätzlich strafbewehrten Verbots der Weitergabe – eröffnet das Urteil des EuGH im Grunde auch anderen Geheimnisträgern (u.a. Rechtsanwälten) die Möglichkeit, z.B. bestimmte Mandantendaten an externe Dienstleister weiterzugeben, sofern mit diesen präzise Auftrags- und Weisungsverhältnisse vereinbart und diese auch überwacht werden.