Der Fall
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Pkw an einem Bahnübergang gegen den Schrankenantrieb und verursachte dabei einen Sachschaden. Den Unfall meldete er erst ca. 40 Minuten später bei der Polizei, nachdem er mit seinem Pkw zunächst eine Werkstatt aufgesucht hatte. Das Amtsgericht entzog ihm daraufhin vorläufig die Fahrerlaubnis, hiergegen wandte der Beschuldigte sich mit seiner Beschwerde.
Die Entscheidung
Das Landgericht Aurich (Az. 12 Qs 81/12) entschied, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht vorgelegen haben, obwohl der Tatbestand der Unfallflucht, Az. 103 Qs 86/09) entschied bereits so. Klar ist demnach: Die Vermutung des § 69 StGB für den Entzug der Fahrerlaubnis ist widerlegbar - und dies muss nun nicht nur für die Unfallflucht, sondern auch für die anderen dort genannten Strafnormen gelten.