Der Fall
Eine juristische Person und deren Geschäftsführer hatten sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet, bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig eine unstreitig gegebene irrführende Werbung nicht wieder einzusetzen. Gleichwohl kam es durch den Geschäftsführer zu einem neuerlichen, der juristischen Person nach Az.: 6 U 106/12) verneint einen Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Vertragsstrafe durch den Geschäftsführer.
Begründung
Das Gericht geht von dem Grundsatz aus, dass – wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen – eine die juristische Person und deren Geschäftsführer bindende Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen dahin auszulegen ist, dass bei einem schuldhaften Verstoß des Geschäftsführers, den sich die juristische Person nach Az I ZB 43/11, Beschluss vom 12.01.2012).
Anmerkung
Der BGH vertritt die Ansicht, dass es mit der Funktion der Ordnungsmittel nach § 890 ZPO als zivilrechtliche Beugemaßnahmen nicht vereinbar ist, dass aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festgesetzt wird. Entsprechend sieht es das OLG Köln als interessengerecht an, dass der Gläubiger einer Unterlassungsverpflichtung nicht besser gestellt wird als im Falle eines gerichtlichen Urteils.