Das OLG Karlsruhe (Az.: 4 U 90/12) verbot einem Steuerberater die werbliche Nutzung des Zusatzes „Vorsitzender Richter a.D.“ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“.
Eine konkurrierende Rechtsanwaltsgesellschaft machte entsprechende Unterlassungsansprüche aus Az. AnwZ (Brfg) 37/11) ist die Frage einer Irreführung im Bereich der berufs- und standesrechtlichen Vorschriften zur Werbung durch Anwälte nach Art. 12 des Grundgesetzes (GG) auszulegen. Mit dieser Anforderung hat sich das Gericht nicht eingehend auseinander gesetzt.