Der Betriebsrat als Gremium hat ausnahmsweise auch gegenüber Dritten Teilrechtsfähigkeit, soweit er innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises tätig wird – dies entschied der BGH (Az.: III ZR 266/11) kürzlich und beantwortete damit eine bislang offene Frage.
Vermögens- und Teilrechtsfähigkeit kommt dem Betriebsrat, so der BGH, zumindest für Hilfsgeschäfte mit Dritten, beispielsweise für die Hinzuziehung von Beratern nach § 111 S. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes, BetrVG. zu. Zur Begründung heißt es im Urteil insbesondere, dass das Bestehen eines Freistellungsanspruchs gegen den Arbeitgeber im Umfang der Kosten des Betriebsrats für sein Tätigwerden auch voraussetze, dass der Betriebsrat seinerseits eigene Verpflichtungen eingehen kann, von denen wiederum der Arbeitgeber ihn freizustellen habe.
Anmerkungen
1. Grenzen der Teilrechtsfähigkeit
Die dem Betriebsrat so zugestandene Teilrechtsfähigkeit soll sich jedoch auf den Wirkungskreis des Betriebsrats beschränken. Sie endet dort, wo der Betriebsrat nicht mehr innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises handelt. Denn hier endet auch seine Vermögensfähigkeit, aus welcher der BGH die Teilrechtsfähigkeit des Betriebsrates grundsätzlich ableitet.
Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen des Wirkungskreises ist in doppelter Hinsicht die Frage nach der Erforderlichkeit – zum einen bezüglich der Aufwendungen des Betriebsrats und damit zum anderen unmittelbar auch bezüglich des Tätigwerdens im Einzelfall, §§ 40, 111 S. 2 BetrVG.
2. Überschreitung der Grenzen: Haftung der Mitglieder des Betriebsrats
Um die hinzugezogenen externen Berater angesichts dieser mitunter schwierigen Abgrenzungsfrage nicht völlig schutzlos zu stellen, wenn eine Tätigkeit außerhalb des Erforderlichen und damit außerhalb des Wirkungs- und Aufgabenbereichs des Betriebsrates liegt, haften in diesen Fällen die Mitglieder des Betriebsrats selbst. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des BGH aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung zum Stellvertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB.