Zum Hintergrund:
Auf die ungekürzte Auszahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2010 geklagt, hatte ein Arbeitnehmer. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf Allgemeine Arbeitsbedingungen Bezug genommen. In diesen war u.a. geregelt:

„9. Freiwillige Sonderzahlungen
9.1. Weihnachtsgeld
9.1.1. Mitarbeiter/innen, die am 1. November der Firma mindestens 12 Monate ununterbrochen angehört haben und in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten ein Weihnachtsgeld als Anerkennung für die in der Vergangenheit erbrachte Leistung und in Erwartung künftiger Betriebstreue. […]
[…]
9.6. Vorbehalt der Freiwilligkeit
Sämtliche unter 9.1. bis 9.5. aufgeführten Zahlungen sind freiwillige soziale Leistungen und stehen unter dem jederzeitigen Vorbehalt des Widerrufs unabhängig von den sonstigen Arbeitsbedingungen. Auf sie erwächst auch bei wiederholter Gewährung kein Rechtsanspruch. Eine betriebliche Übung auf Gewährung kann nicht entstehen.“

Nachdem der Kläger im Jahr 2010 an 32 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt war, hatte die Beklagte den Weihnachtsgeldanspruch unter Berufung auf die Freiwilligkeit der Gewährung von 2.051,55 € auf 1.041,72 € reduziert. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Begründung, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei unwirksam.
Die Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz hat nun in seinem Urteil Az. 5 Sa 54/12, entschieden, dass dem Kläger ein unbedingter Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld zusteht. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Nr. 9.1.1. in Verbindung mit 9.6. der Allgemeinen Arbeitsbedingungen keinen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt enthalte. „[...] Wenn es zunächst in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen heißt, "sind freiwillige Sozialleistungen", sodann aber "stehen unter dem jeweiligen Vorbehalt des Widerrufs" (Nr. 9.6.), dann ist dies intransparent i. S. v. § 305c Abs. 1 BGB. Denn die gewählten Formulierungen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen "freiwillig", d. h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruchs, aber mit dem ständigen Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen sind.“ Vielmehr ist das nicht abgegrenzte Nebeneinander von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis unverständlich und wirft in jedem einzelnen Streitfall die Frage auf, ob Ansprüche nun eigentlich gewährt werden sollen oder aber nicht. Eine solche Unklarheit sei dem Arbeitnehmer aber nicht zuzumuten und führe daher zum ersatzlosen Wegfall der Klausel.