Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Pressemitteilung vom 30.01.2013, Az. 6 C 6.12) hält – wie schon die Vorinstanzen – monoedukative Schulen, bei denen der Unterricht nach Geschlechtern getrennt stattfindet, für verfassungsrechtlich zulässig. Im Volltext liegt das Urteil des BVerwG noch nicht vor.
Nach dieser Rechtsprechung darf, nachdem das zuständige Bildungsministerium zunächst die Genehmigung versagt hatte, nun in Potsdam ein privates Jungengymnasium eingerichtet werden.
In der Pressemitteilung des BVerwG heißt es: „Die nach dem Grundgesetz für die Ersatzschulgenehmigung darüber hinaus erforderliche Gleichwertigkeit hinsichtlich der Lehrziele setzt zwar unter anderem voraus, dass der private Schulträger im Rahmen des Unterrichts das Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter durch die Schüler beachtet. Private Schulträger dürfen aber Methoden und Organisationsformen des Unterrichts grundsätzlich nach Maßgabe ihrer eigenen pädagogischen Einschätzungen frei gestalten.“
Das BVerwG differenziert danach deutlich zwischen der Verwirklichung eines Erziehungsziels und der Organisationsform. Während ersteres nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gewährleistet sein muss, um die Genehmigung für die Errichtung einer privaten Ersatzschule zu erhalten, wird der Art und Weise der Organisation demgegenüber ein geringeres Gewicht beigemessen.
Wissenschaftlich ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob sog. koedukativer Unterricht wesentliche Vorteile – anders ausgedrückt: ob monoedukativer Unterricht Nachteile – mit sich bringt. Solange hierüber keine gesicherten Erkenntnisse bestehen, darf die dementsprechend ausgestaltete Organisationsform einer Schule nicht abgelehnt werden. Die verfassungsrechtlich ebenfalls verankerte Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) steht der freien Wahl der Organisationsform durch den Schulträger nicht entgegen.