„Die Unterbrechung des Internetzugangs hat typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, ohne weiteres vergleichbar sind.“
Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Az. III ZR 98/12.
Geklagt hatte ein Verbraucher, dem nach einem Tarifwechsel bei seinem Anbieter der DSL-Internetanschluss einschließlich Festnetztelefon und Fax (über VoIP) für über zwei Monate nicht zur Verfügung stand. Hatten die Vorinstanzen den Schadensersatzanspruch nach § 280 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, noch auf die Kosten des Gebrauchs eines Ersatz-Mobiltelefons während der Ausfallszeit sowie die Kosten für einen Wechsel zu einem anderen Telekommunikationsanbieter beschränkt, so hat der BGH die Sache an die Vorinstanz wegen des ebenfalls geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung zurückgewiesen:
Aus der Begründung:
„Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit […] auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.“
Anmerkung:
Wegen ungenügenden Sachvortrags nicht nachgehen konnte der BGH allerdings der Frage, ob ein solcher Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch besteht, wenn dem Geschädigten zur privaten Nutzung ein internetfähiges Smartphone oder Tablet mit eigener Netzanbindung zur Verfügung steht. Berücksichtigt man die gegenüber Personal-Computern jedoch oftmals fehlende Verbindung von Smartphones und Tablets mit Peripheriegeräten wie z.B. Druckern, so erscheint selbst beim Vorhandensein solcher Ersatzgeräte ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung angemessen.