Der Sachverhalt
Ein Arzt forderte von der Betreiberin eines Ärztebewertungsportals die Unterlassung einer Patientenbewertung. Sie enthielt nach seiner Auffassung unwahre Tatsachenbehauptungen zum Behandlungsverlauf. Die Unwahrheit begründete der Arzt damit, dass er seine Patientenunterlagen durchgesehen und keinen Patienten habe ermitteln können, bei dem im angegebenen Zeitraum „Juli 2011“ die beschriebene Behandlung durchgeführt worden sei.
Die Betreiberin des Portals bat hierauf den Verfasser der Bewertung per Standardanfrage zu bestätigen, dass sich der Behandlungsablauf wie von ihm beschrieben zugetragen habe. Dies tat der Verfasser mit den Worten „Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen!“ Daraufhin wurde die Bewertung nicht gelöscht.
Die Entscheidung und ihre Gründe
Das LG Nürnberg-Fürth (Az. 11 O 2608/12) bestätigt, dass die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals für Drittinhalte, also die bei ihr eingestellten Bewertungen, nur nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich ist und wendet die vom BGH in der Entscheidung „Blog-Eintrag“ (Az. VI ZR 93/10, Urteil v. 25.10.2011) entwickelten Grundsätze an. Danach kann für die Betreiberin eines Ärztebewertungsportals eine Verantwortlichkeit für eine Bewertung – mit der Folge einer Löschungspflicht – nur unter folgenden Bedingungen angenommen werden:

  • Es liegt eine substantiierte Beschwerde des Arztes vor, und
  • diese wurde dem Verfasser der Bewertung entweder nicht zugeleitet, oder sie wurde ihm zwar zugeleitet, aber der Verfasser hat die Vorwürfe darin nicht so substantiiert in Abrede gestellt, dass berechtigte Zweifel an der Beschwerde angebracht waren oder
  • der Verfasser hat die substantiierten Vorwürfe zwar substantiiert in Abrede gestellt, jedoch erfolgte danach durch die Betreiberin keine Aufforderung an den Arzt hierzu wiederum seinerseits qualifiziert Stellung zu nehmen.

Das LG Nürnberg-Fürth ließ es dabei im konkreten Fall für eine substantiierte Beschwerde des Arztes ausreichen, wenn dieser darauf verweist, dass im angegebenen Zeitraum nach seinen Unterlagen keine Behandlung stattgefunden habe, die der Beschriebenen entspreche. Weiterhin bejahte das Gericht die Störerhaftung der Betreiberin des Portals, weil diese den Verfasser nicht aufgefordert hatte, konkret zu den einzelnen Punkten der Beschwerde Stellung zu nehmen und sich mit dem pauschalen Hinweis des Verfassers begnügte, dass sich der Sachverhalt wie dargestellt auch zugetragen habe.
Fazit:
Die Entscheidung verschiebt die haftungsbegründende Kenntnis des Betreiber einer Bewertungsplattform bei Einhaltung des oben dargestellten „Prüfverfahrens“ nach hinten und schafft durch seine Handlungsanweisungen ein Stück Rechtssicherheit.